Entwurf — noch nicht rechtlich geprüft
Dieser Text ist ein Arbeitsentwurf und enthält offene Platzhalter
sowie interne Anmerkungen. Er ersetzt keine Rechtsberatung und darf so
nicht veröffentlicht werden. Quelle:
recht/impressum.md (Lücke L7).
ENTWURF — keine Rechtsberatung. Vor Go-Live von einer fachkundigen Person prüfen lassen.
Impressum — Entwurf
Gilt für: Website des Ferienhauses Hintersee (Hintersee, Gemeinde Faistenau, Salzburger Land), Direktbuchungs-Website eines privaten Vermieters.
0 · Offene Vorfrage, die dieses Impressum inhaltlich beeinflusst
Bevor die Platzhalter unten befüllt werden, muss eine Frage fachkundig geklärt werden, weil sie bestimmt, welche Pflichtangaben überhaupt zutreffen:
Ist die Vermietung des Ferienhauses eine Gewerbeordnungs-freie „Privatzimmervermietung” oder ein Gewerbe?
Die Ausnahme von der Gewerbeordnung für private Zimmervermietung (§ 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, BGBl. Nr. 314/1994) gilt nur, wenn u. a.
- die Vermietung als häusliche Nebenbeschäftigung durch die zum Haushalt gehörigen Personen erfolgt (der Vermieter wohnt selbst im Haus / am Standort),
- nicht mehr als zehn Fremdenbetten vermietet werden.
Quelle: § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 — RIS, Gesetzesnummer 10007517; Erläuterung u. a. bei Brandauer Rechtsanwälte und WKO/oesterreich.gv.at.
Nach PROJEKT.md hat das Haus 10 Schlafplätze (L1: Anzahl Zimmer offen) und wird als gesamtes Ferienhaus vermietet, nicht als Zimmer im eigenen Wohnhaus des Vermieters. Beides — Bettenzahl exakt an der Grenze, keine Wohnnutzung durch den Vermieter vor Ort — spricht eher gegen die Ausnahmeregelung. Das ist aber keine Rechtsberatung, sondern eine Beobachtung, die eine Steuerberatung / Wirtschaftskammer-Rechtsberatung klären muss.
Warum das für das Impressum zählt: Liegt ein Gewerbe vor, braucht das Impressum zusätzlich Gewerbeberechtigung, die Behörde, die sie erteilt hat, und ggf. die Kammerzugehörigkeit (§ 5 ECG). Liegt reine Privatvermietung ohne Gewerbe vor, entfällt das. Auch die Frage der UID-Nummer (Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung) hängt daran.
→ [PLATZHALTER: Klärung mit Steuerberatung/WKO — Gewerbeanmeldung nötig? UID-Nummer vorhanden?]
1 · Rechtsgrundlagen dieses Dokuments
- § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) — allgemeine Informationspflichten für Diensteanbieter im Internet. RIS, Gesetzesnummer 20001703, § 5
- § 25 Mediengesetz (MedienG) — Offenlegungspflicht für Websites, mit vereinfachter Offenlegung für „kleine” (nicht meinungsbildende) Websites. RIS, Gesetzesnummer 10000719, § 25; Erläuterung der kleinen/großen Website-Unterscheidung: USP.gv.at
Eine private Ferienhaus-Website, die ausschließlich das Haus bewirbt und bucht, ist nach dieser Quelle typischerweise eine „kleine” Website im Sinn des § 25 MedienG. Dafür genügt die vereinfachte Offenlegung: Name, Unternehmensgegenstand, Wohnort/Sitz. Diese Einordnung sollte die fachkundige Prüfung bestätigen, bevor sie als endgültig gilt.
2 · Textvorschlag Impressum
Rechtsgrundlage prüfen bezeichnet unten Stellen, an denen die genaue Formulierung von der Klärung in Abschnitt 0 abhängt.
Diensteanbieter / Medieninhaber
[PLATZHALTER: Vollständiger Vor- und Nachname des Vermieters] [PLATZHALTER: Anschrift — Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] Österreich
Unternehmensgegenstand: Vermietung eines Ferienhauses (Ferienwohnung/Beherbergung) in Hintersee, Gemeinde Faistenau, Salzburger Land.
Kontakt
E-Mail: kontakt@auszeit-hintersee.at (bestätigt Jakob, 16.08.2026) Telefon: [PLATZHALTER: Telefonnummer — freiwillig. Nach § 5 ECG genügt die E-Mail-Adresse; eine Telefonnummer ist keine Pflichtangabe. Zu entscheiden ist also, ob sie veröffentlicht werden soll, nicht ob sie fehlt.]
Nur falls ein Gewerbe vorliegt (siehe Abschnitt 0) — sonst entfällt dieser Block
Gewerbeberechtigung: [PLATZHALTER: genauer Wortlaut der Gewerbeberechtigung, falls vorhanden] Erteilende Behörde: [PLATZHALTER: Bezirkshauptmannschaft / Gewerbebehörde] Mitglied bei: [PLATZHALTER: Wirtschaftskammer Salzburg — falls Pflichtmitgliedschaft besteht]
UID-Nummer
[PLATZHALTER: UID-Nummer, falls vorhanden — z. B. bei Verzicht auf Kleinunternehmerregelung oder bei Vermietungsumfang über der Kleinunternehmergrenze. Rechtsgrundlage/Schwellenwert bei einer Steuerberatung prüfen, nicht selbst schätzen.]
Firmenbuchnummer
Entfällt bei natürlicher Person ohne Firmenbucheintragung. [PLATZHALTER: falls doch ein Rechtsträger mit FN existiert, hier eintragen]
Zuständige Behörde für Beherbergungsbetriebe
[PLATZHALTER: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung — nur eintragen, wenn eine Gewerbeberechtigung besteht und diese Angabe nach § 5 ECG zutrifft. Rechtsgrundlage prüfen.]
3 · Hinweise zur Umsetzung
- Das Impressum muss auf jeder Seite ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein (üblich: eigene Seite, verlinkt im Footer jeder Unterseite).
- E-Mail-Adresse ist Pflichtangabe nach § 5 ECG — ein reines Kontaktformular ohne sichtbare E-Mail-Adresse reicht laut den recherchierten Quellen nicht aus.
- Sobald die Frage aus Abschnitt 0 geklärt ist, muss dieses Dokument von einer fachkundigen Person (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder WKO-Rechtsberatung) final geprüft werden — insbesondere die Frage, ob zusätzlich eine Gewerbeberechtigung anzugeben ist.
Quellen
- § 5 ECG — RIS
- § 25 MedienG — RIS
- Offenlegungspflicht gemäß § 25 MedienG — USP.gv.at
- Informationspflichten nach dem ECG — WKO
- Das korrekte Website-Impressum — WKO
- Die Impressumspflicht nach dem ECG — internet4jurists
- § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 — RIS
- Privatzimmervermietung Österreich: Steuer, MRG, Tourismusabgabe Salzburg — Brandauer Rechtsanwälte
- Zimmervermietung und Gewerberecht — oesterreich.gv.at